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19.08.2005

Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr

Es werden ernannt

1.

zur Feuerwehrfrau-Anwärterin oder zum Feuerwehrmann-Anwärter,

wer in die Feuerwehr eintritt.

2.

zur Feuerwehrfrau oder zum Feuerwehrmann,

wer aus der Jugendfeuerwehr übernommen wird oder die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung Modul 1 und 2 erfolgreich absolviert hat.

3.

zur Oberfeuerwehrfrau oder zum Oberfeuerwehrmann,

wer mindestens 2 Jahre Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung Modul 3 und 4 erfolgreich absolviert hat.

4.

zur Hauptfeuerwehrfrau oder zum Hauptfeuerwehrmann,

wer mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und sich regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt hat.

5.

zur Unterbrandmeisterin oder zum Unterbrandmeister,

wer mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann oder 1 Jahr Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppführerausbildung erfolgreich absolviert hat.

6.

zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister,

wer mindestens 2 Jahre Unterbrandmeisterin oder Unterbrandmeister war und am Gruppenführerlehrgang (F III) am Institut der Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat.

7.

zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister,

wer mindestens 2 Jahre Brandmeisterin oder Brandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat.

8.

zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister,

wer mindestens 5 Jahre Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat.

9.

zur Brandinspektorin oder zum Brandinspektor,

wer mindestens Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister war und den Zugführerlehrgang (F IV) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.

10.

zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor,

wer mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang Führer von Verbänden (F/B V) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.

11.

zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor,

wer mindestens Brandinspektorin oder Brandinspektor war und den Lehrgang Leitung einer Feuerwehr (F VI) am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat.